Strafbarkeit homosexueller Beziehungen im Irak
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat sich die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes in den Ausführungen vom 9. November 2017 an das VG Ansbach (Gz.: 508-516.80/49791), dass homosexuelle Beziehungen unter Erwachsenen nach irakischem Strafrecht zwar nicht explizit verboten seien, § 394 des irakischen Strafgesetzbuches allerdings außereheliche Sexualkontakte verbiete, womit alle gleichgeschlechtlichen Sexualbeziehungen erfasst sind, da das Gesetz im Irak gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht, geändert, und wenn ja, worauf wird diese Neueinschätzung zurückgeführt?