Strafbarkeit einvernehmlich gleichgeschlechtlicher Handlungen in Tunesien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Presseberichten, wonach die Vorschriften des tunesischen Rechts, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stellen, derzeit angewendet werden (www.huffpostmaghreb.com/2015/12/17/tunisie-homosexualite-mar_n_8828110.html; www.huffpostmaghreb.com/2015/12/13/tunisie-homosexualite-prison_n_8792416.html?utm_hp_ref=societe-tunisie; www.huffpostmaghreb.com/rihab-boukhavatia/lettre-dune-tunisienne-a-angela-merkel-comptez-vous-livrer-a-la-meute-les-homosxuels-demandeurs-dasie_b_10502384.html? ncid=fcbklnkfrhpmg00000005), und wie gewährleistet sie, dass diese Berichte in das Gesetzgebungsverfahren zur Bestimmung von Tunesien zum sicheren Herkunftsstaat und bei der Bearbeitung von Asylanträgen tunesischer Staatsangehöriger berücksichtigt werden?