Stilllegung des französischen Atomkraftwerks Fessenheim
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über verbindliche Vereinbarungen bzw. Regelungen, dass nach den Ankündigungen des französischen Präsidenten Emmanuel Macron, des französischen Umweltministers François De Rugy und zuletzt auch des AKW-Betreibers Électricité de France (EDF) die dauerhafte Abschaltung des Blocks 1 des französischen AKW in Fessenheim im März 2020 und des Blocks 2 im August 2020 tatsächlich erfolgen und es nicht erneut zu Verzögerungen der Abschalttermine kommen wird (www.badische-zeitung.de/suedwest-1/der-fahrplan-fuer-das-ende-des-akw-fessenheim-steht--167871920.html), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der laut Medienberichten im Februar 2019 getroffenen Entscheidung der französischen Atomaufsicht ASN, das AKW Fessenheim aufgrund der verbleibenden Restlaufzeit, die einen Reaktorbetrieb von einem Jahr und darüber hinaus bedeutet, von der nach der Atomkatastrophe von Fukushima für alle französischen Atommeiler aus Sicherheitsgründen angeordneten Nachrüstpflicht von stärkeren Notstromgeneratoren, auszunehmen (www.badische-zeitung.de/suedwest-1/keine-nachruestung-fuer-fessenheim--167197537.html)?