Steuerrechtliche Einstufung von Kurzausbildungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit gelten die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze, wonach Kurzausbildungen steuerrechtlich als Erstausbildungen zu betrachten sind, auch nach Einführung des § 9 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weiterhin für Veranlagungszeiträume vor 2015, und inwieweit gilt die durch den Bundesfinanzhof im Urteil vom 3. September 2015 (VI R 9/15) im Bereich des Kindergeldes vorgenommene Einordnung eines konsekutiven Masterstudiums als Teil der Erstausbildung auch für den in § 9 Absatz 6 EStG geregelten Werbungskostenabzug (bitte begründen)?