Steuermindereinahmen für die Jahre 2004 bis 2009 durch die ausbleibende Anwendung des Progressionsvorbehalts auf das Kurzarbeitergeld
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche steuerlichen Mindereinnahmen ergeben sich jeweils für die Jahre 2004 bis 2009, wenn das Kurzarbeitergeld nach § 32b Absatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt, und wie begründet die Bundesregierung den Widerspruch, dass zwar das Kurzarbeitergeld, obgleich es steuerfrei gestellt ist, die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöhen soll, gleichwohl z. B. die steuerfreien 40 Prozent der Dividenden im Betriebsvermögen nach § 3 Nummer 40d EStG nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, obwohl diese ebenfalls die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöhen würden?