Steuerliche Behandlung von Computerprogrammen mit Anschaffungskosten unter 410 Euro
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit hält die Bundesregierung nach der Anhebung der Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro ab dem Jahr 2018 an R 5.5 Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien fest, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, und welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes (Poolabschreibung) im Vergleich zur Sofortabschreibung ab dem Jahr 2018 (bitte begründen)?