Steuerliche Anrechnung der in der Ukraine eingeführten Kriegssteuer
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Inwieweit kann die in der Ukraine eingeführte Kriegssteuer (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 31. Juli 2014 "Parlamentsbeschluss in Kiew: Ukraine führt Kriegssteuer ein") auch unter Beachtung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens nach § 34c EStG angerechnet werden, soweit diese Kriegssteuer einer der deutschen Einkommensteuer entsprechende Ertragsteuer ist, und wie beurteilt die Bundesregierung die Frage, ob eine steuerliche Anrechnung von Kriegssteuern grundsätzlich zugelassen werden sollte (bitte mit Begründung)? </p>