Steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gem. § 35a Einkommensteuergesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch bei Barzahlung möglich, da nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird, und mit welchen finanziellen Mehreinnahmen ist zu rechnen, wenn ein Sockelbetrag (Selbstbehalt) für Leistungen nach § 35a Absatz 3 EStG gemäß Artikel 1 Nummer 13 laut Bundestagsdrucksache 17/ 12197 eingeführt wird (bitte mit Begründung, Nennung der geschätzten Steuerpflichtigen, bei denen der Sockelbetrag gilt, jeweils bezogen auf das Kassenjahr 2014)?