Steuerliche Anerkennung von barbezahlten haushaltsnahen Beschäftigungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die steuerliche Anerkennung von anderen als in § 35a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative EStG auch bei Barzahlung möglich, da nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG auf das Erfordernis einer unbaren Zahlung lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative EStG oder für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG, aber nicht auf die genannten anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative EStG verwiesen wird, und inwieweit hält die Bundesregierung § 35a EStG weiterhin für notwendig, um positive konjunkturelle Impulse zu fördern (bitte mit Begründung)?