Steuerermäßigung für Reparaturen von stationären und mobilen Elektrogeräten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Können nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, als auch von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Fernsehgeräte, als Handwerksleistungen im Haushalt im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden, und nach welchen konkreten Kriterien werden Reparaturdienstleistungen nach § 35a EStG als zum Haushalt zugehörig oder nicht zugehörig abgegrenzt, sodass eine möglichst einheitliche Auslegung des § 35a Absatz 3 EStG durch die Finanzämter gewährleistet ist?