Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/10047, mit der geplanten Einfügung eines neuen Absatzes 4 in § 58 des Aufenthaltsgesetzes und der darin verwandten Formulierung "die Abschiebung durchführende Behörde" würde eine verfassungsrechtlich unzulässige Befugnis- und Aufgabenerweiterung der Bundespolizei und eine Festhalte- und Zwangsbefugnis "an jedem Ort im Inland" geschaffen (a. a. O., S. 3 ff., bitte begründen), und inwieweit teilt sie die Einschätzung der GdP, wonach der geplante Leistungsausschluss bei in anderen EU-Ländern anerkannten Flüchtlingen "unweigerlich zur Steigerung der Kriminalität zur Sicherung des Lebensunterhalts führen muss" und die "Sicherung des Existenzminimums bis zur Ausreise kriminalpolitisch immer noch sinnvoller als die indirekte Förderung der Strafbegehung zur Sicherung des Lebensunterhalts" sei (ebd. S. 7 f., bitte begründen)?