Stärkung des Sozialstaates und Soforthilfen für Mieter und Wohnungswirtschaft
Erhöhung des Arbeitslosengeldes sowie des Kurzarbeitergeldes auf 80 bzw. 87 Prozent des Arbeitsentgelts befristet vom 1. März 2020 bis zum Ende der Covid-19-Pandemie (längstens bis 31. Dezember 2020) und Deckelung des Erhöhungsbetrags durch die vom Leistungsempfänger zu zahlende Warmmiete, Auszahlung jeweiliger Erhöhung direkt an den Vermieter; Verzicht auf Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2020