Stärkung der Korruptionsprävention in Deutschland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung einen Anpassungsbedarf in Deutschland aufgrund des Richtlinienvorschlags der Europäischen Union zur Bekämpfung der Korruption vom Mai 2023 für notwendig (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023PC0234), und wenn ja, welche konkreten nationalen Vorschriften sind seitens der Bundesregierung geplant, um die Korruptionsprävention in Deutschland zu stärken, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Allgemeine Ausrichtung des Richtlinienvorschlags den Mitgliedstaaten meiner Einschätzung nach einen großen Spielraum zulässt, und wenn nein, warum nicht?<br /> <br /> Sieht die Bundesregierung die Anforderungen des Richtlinienvorschlags der Europäischen Union zur Bekämpfung der Korruption vom Mai 2023 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023PC0234), wonach gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Ausrichtung die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, mit der Korruptionsprävention betraute spezialisierte, unabhängige Stellen oder Einheiten zu schaffen und diese zudem mit angemessenen personellen, finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen auszustatten, als erfüllt an, und wenn ja, um welche Stellen und Einheiten handelt es sich dabei, und welche Anpassung wäre hinsichtlich der Ressourcen erforderlich?