Standorte der Durchführung beschleunigter Asylverfahren in Außenstellen des BAMF
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> An welchen Standorten planen die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder, beschleunigte Asylverfahren in Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, durchzuführen (§ 30 des Asylgesetzes – AsylG in der Fassung des sog. Asylpakets II), und inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung des BAMF, dass Folgeantragsteller "nur nach einer vorherigen Ausreise in eine BAE aufgenommen werden [dürfen]" (Stellungnahme zur Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 22. Februar 2016, Ausschussdrucksache 18(4)511 E, S. 2)?