Staatsangehörigkeit palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen resultiert die Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die mir vom Leiter einer BAMF-Außenstelle bestätigt wurde, die Staatsangehörigkeit palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien mit UNRWA-Ausweisen generell als "ungeklärt" (HKL-Schlüssel 998) einzustufen, statt der Einstufung als "staatenlos" (HKL-Schlüssel 997) und diesen Personen durch diese Einstufung die frühzeitige Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren als Staatenlose (§ 8 Absatz 1 StAG – Einbürgerung nach Ermessen) verwehrt wird, und wie gedenkt die Bundesregierung, das Problem im Lichte der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 1991 (OVG 5 B 44.90), dass die Staatsangehörigkeit "lediglich für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens […] im konkreten Einzelfall" ungeklärt sein kann, zu lösen?