Staatliche Absicherung bei der Übertragung eines Covid-19-Gutscheins auf eine dritte Person
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Greift nach Einschätzung der Bundesregierung die Insolvenzsicherung, auch Staatsgarantie genannt, gemäß Artikel 240 § 5 Absatz 6 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) auch für den Zessionar, sofern und soweit der COVID-19-Gutschein und die mit ihm zusammenhängenden Ansprüche nach allgemeinen Regeln übertragbar sind und vom Reisenden auf einen Dritten, der gegebenenfalls kein Mitreisender ist, übertragen worden sind?<br />