Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchen Drittstaaten waren coronabedingt zuletzt keine Sprachkurse bzw. Sprachprüfungen der Goethe-Institute im Zusammenhang mit den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug möglich, und welche konkreten Hinweise oder Rückmeldungen hat das Auswärtige Amt dazu, ob in diesen Ländern deshalb bereits nach sechsmonatigen Spracherwerbsbemühungen bzw. auch schon von vornherein vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Visumserteilung abgesehen wird, wenn absehbar ist, dass der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten möglich sein wird, wie es das Visumhandbuch zum "Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren" zu Punkt 2.5.2. vorsieht (bitte ausführen)? <br /> <br /> Teilt die Bundesregierung meine Sorge, dass die Überarbeitung des Visumhandbuchs zum Thema Härtefallregelung bei Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (vgl. zuletzt Plenarprotokoll 19/226, S. 28851, Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 60) nicht zu einer wirksameren Anwendung der Härtefallregelung in der Praxis führen wird, weil es dort heißt, dass aufgeführte Beispielsfälle der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Spracherwerbs nicht genügen, wenn nicht gleichzeitig auch "Selbstlernangebote" (Online-Kurse, Bücher, CDs) "wegen mangelnder oder unregelmäßiger Strom- und Internetversorgung nicht erreichbar oder ungeeignet sind" – was meines Erachtens regelmäßig nicht der Fall sein dürfte und beispielsweise im Merkblatt der deutschen Botschaft in Eriwan schon vorweggenommen wird, wenn es dort heißt: "Dies trifft jedoch in Armenien nicht zu" (https:// eriwan.diplo.de/blob/1249900/a2a3a01c36679f94a122d00505b1b649/merkblatt-nationalvisum-deutschkenntnisse-data.pdf; bitte begründen), und warum heißt es im Visumhandbuch ("Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren", S. 26), dass Analphabetismus allein noch nicht zur Unzumutbarkeit führt, obwohl die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/11997 bestätigt hat, dass primäre Analphabeten die geforderten schriftlichen Sprachkenntnisse nicht im Selbststudium erlernen können, so dass sie meines Erachtens nicht auf Selbstlernangebote verwiesen werden dürften (bitte nachvollziehbar begründen)? <br /> <br /> Warum wurde trotz der umfassenden Überarbeitung des Visumhandbuchs zum Thema Härtefallregelung bei Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (vgl. Plenarprotokoll 19/226, S. 28851, Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 60) nicht genauer auf das von deutschen Behörden zwingend umzusetzende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 (C-153/14) eingegangen, so dass nach meiner Einschätzung die Gefahr besteht, dass vom EuGH vorgegebene, aber im Handbuch nicht erwähnte Kriterien wie das Alter, das Bildungsniveau und die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Einzelfallprüfung nicht berücksichtigt werden, und wieso heißt es im Visumhandbuch ("Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren"', 2.5.5. Kosten) nur ganz allgemein, dass die ,,Kosten für den Sprachnachweis" die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften, obwohl der Gesetzgeber die Bundesregierung ,,um weitere Konkretisierung durch Anwendungshinweise gebeten" hatte (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 12. Juni 2015, Ausschussdrucksache 18(4)344, S. 10), was nach meiner Auffassung mindestens die Klarstellung erfordert hätte, dass unter anderem Sprachkurs-, Prüfungs- sowie entsprechende Reise- und Übernachtungskosten zu berücksichtigen sind und dass der EuGH diesbezügliche Kosten in Höhe von 460 Euro als unionsrechtswidrig beurteilt hatte (a. a. O.), worauf Betroffene nach meiner Einschätzung in der Praxis nicht hingewiesen werden?