Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17.StrÄndG) (G-SIG: 00020334)
<strong>Bezug:</strong> Eingebracht als "Entwurf eines Neunzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (19. StrÄndG)"; abgetrennter Teil siehe "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrstrafgesetzes" C58 (BT-Drs 08/3313); vgl. auch C42<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Beschränkung der Strafbarkeit einer Offenbarung von Geheimnissen, die nicht Staatsgeheimnisse sind, auf Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind; Ausdehnung der Strafbestimmungen für die Offenbarung von Dienstgeheimnissen auf ehemalige Soldaten; Aufhebung des § 353c StGB, Änderung der §§ 97b, 353b und 358 StGB sowie der §§ 1 und 48 WStG.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Teilung des Gesetzentwurfs in der Weise, daß Artikel 1 als "Entwurf eines Siebzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes", Artikel 2 als "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrstrafgesetzes" weiterberaten wird. Siehe dazu C58 (BT-Drs 08/3313).<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Strafgesetzbuch * Wehrstrafgesetz/Änderung der §§ 1 und 48 WStG betr. Ausdehnung der Strafbestimmungen für die Offenbarung von Dienstgeheimnissen auf ehemalige Soldaten * Dienstgeheimnis/Änderung der §§ 1 und 48 WStG betr. Ausdehnung der Strafbestimmungen für die Offenbarung von Dienstgeheimnissen auf ehemalige Soldaten * Geheimhaltung/Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17.StrÄndG) * Geheimnisverletzung/Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG) * Strafgesetzbuch: § 353c/Aufhebung des § 353c StGB