Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
Versetzung von Berufsoffizieren in den einstweiligen Ruhestand erst ab dem Dienstgrad Generalleutnant zur Gewährleistung einer offenen Melde- und Fehlerkultur in der Bundeswehr, schriftliche Begründung der Versetzung gegenüber dem Betroffenen;<br /> Änderung § 50 Soldatengesetz