Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (17. BAföGÄndG) (G-SIG: 13020045)
<b>Bezug:</b> Zehnter Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG (BT Drs 12/6605) Wiedervorlage des bereits in der 12.WP auf BT Drs 12/8514 eingebrachten Gesetzentwurfs (s. GESTA 12.WP 2b-O10) Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem vom Land Schleswig- Holstein im Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag O002 Siehe auch O003 und O004 <br><br><b>Inhalt:</b> Anhebung der Bedarfssätze um 4 v.H. zum Herbst 1994 und der Freibeträge um jeweils 2 v.H. zum Herbst 1994 und 1995, sachgerechtere Förderung von Auszubildenden in den neuen Bundesländern, Anpassung der Sozialpauschalen, Aufhebung der Altersgrenze für Studierende ohne Hochschulzugangsberechtigung, Erweiterung der Freibeträge für Alleinerziehende bei der Darlehensrückzahlung; Änderung versch. §§ des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Neufassungsermächtigung, Änderung § 9 der Härtefallverordnung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Kosten betragen 1994 3.270 Mio DM (davon Bund: 2.180 Mio DM und Länder: 1.090 Mio DM) und 1995 3.225 Mio DM (davon Bund: 2.150 Mio DM und Länder: 1.075 Mio DM). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Auszubildender/Förderung von Auszubildenden in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Förderung von Auszubildenden in den neuen Bundesländern * Berufsausbildung/Aufhebung der Altersgrenze für Studierende mit abgeschlossener Berufsausbildung * Alleinerziehender Elternteil/Erweiterung der Freibeträge für Alleinerziehende beim BAföG