Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Anpassung der Verantwortung für die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau von Schienenfahrzeugen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch Einbeziehung der Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen an die europäische Sicherheitsrichtlinie, Festlegung von technischen Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion durch das Eisenbahn-Bundesamt, redaktionelle Anpassungen betr. Vertrag von Lissabon;<br /> Änderung zahlr. §§ sowie Neufassung §§ 4 und 31 sowie Aufhebung § 33 Allgemeines Eisenbahngesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 164, 30.04.2004, S. 44)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes); Möglichkeit der Übertragung von Unfalluntersuchungen und Genehmigungsbefugnissen von einzelnen Ländern auf das Eisenbahnbundesamt, Präzisierung der Verordnungsermächtigung; Pflicht der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Datenbereitstellung betr. Lärmkartierung und Aufstellung von Lärmaktionsplänen;<br /> Erneute Änderung §§ 5 und 26 Allgemeines Eisenbahngesetz sowie zusätzliche Änderung §§ 47c und 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz, Verordnungsermächtigung