Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit und Hebung des Datenschutzstandards sowie weitere Anpassung an EU-Vorgaben: u.a. verpflichtende Ausstellung von Europäischen Führungszeugnisses mit Abfrage der Strafregister der Herkunftsmitgliedsstaaten, verpflichtende Eintragung von Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit betr. Ausübung freier Berufe oder waffenrechtliche Erlaubnisse (auch im Gewerbezentralregister), datenschutzrechtliche Regelungen im Bereich Selbstauskunft und Datenübermittlung, zahlr. weitere Detailänderungen zur Normkonsolidierung, Verwaltungsvereinfachung, Wiedereinführung der Bezeichnung "Bundeszentralregister", sprachliche Überarbeitung und geschlechtsneutrale Formulierung;<br /> Neufassung § 48, Aufhebung § 8 und Umsetzung § 21a alt als § 21 und § 42c als geänderten § 21a neu sowie Änderung zahlr weiterer §§ Bundeszentralregistergesetz, Änderung Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Justizverwaltungskostengesetz, §§ 149, 150, 15a, 150d und 151 Gewerbeordnung sowie § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Folgeänderung in 1 Rechtsverordnung<br /> <br /> Bezug: Rahmenbeschlusses 2009/315/JI vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93, 07.04.2009, S. 23) ; Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 04.05.2016)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Redaktionelle Berichtigung;<br /> Erneute Änderung § 69 Bundeszentralregistergesetz