Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (G-SIG: 13020239)
<b>Inhalt:</b> Änderung § 10 Bundes-Seuchengesetz: Eindeutige Festlegung der Zuständigkeit der jeweiligen Bundesoberbehörde für die Bekanntgabe einer Liste von Entseuchungsmitteln, Schaffung der Voraussetzungen für Gebührenerhebungen. Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesbehörde/Zuständigkeit von Bundesoberbehörden für Entseuchungsmittel