Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (7.AFG - ÄndG) (G-SIG: 10020137)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G02, G64 und G66 <br><br><b>Inhalt:</b> Minderung des Ausbildungsplatzmangels durch Änderung der §§ 91, 92, 93 und 95 AFG: Nutzung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Ausbildungszwecke, Förderung der Einrichtung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Gewährung eines Zuschusses auf die tarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit. Der Bundesanstalt für Arbeit entstehen durch die Förderung der Schaffung von Ausbildungsplätzen keine zusätzlichen Kosten. 1983 standen der Bundesanstalt 1,130 Mrd DM Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Personalkosten für zusätzliche Ausbilder werden durch ABM- Förderungsmittel gedeckt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Jugendarbeitslosigkeit * Ausbildungsplatz * Bundesanstalt für Arbeit * Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen