Siebtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (G-SIG: 10020571)
<b>Inhalt:</b> Änderung versch. §§ des AbgG: Bereinigung einzelner Probleme, die bei der praktischen Durchführung des Gesetzes aufgetreten sind; Bewertung und Berechnung der Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich; keine Berücksichtigung der Kostenpauschale bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht. Dem Bund entstehen jährlich Kosten in Höhe von 250.000 DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Vereinbarkeit von Bundestagsmandat mit der Hochschullehrertätigkeit für Professoren; die Vergütung für die Hochschultätigkeit darf 25 v. H. der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen. Bereitstellung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems am Sitz des Bundestages und in den Arbeitsräumen eines Abgeordneten an einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes; Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe der Entschädigung nach Par. 11 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat lang; bei Mitgliedschaft länger als die Hälfte einer Wahlperiode, Zahlung des Übergangsgeldes für weitere drei Monate; bei Mitgliedschaft weniger als die Hälfte einer Wahlperiode, Zahlung des Übergangsgeldes nur zwei weitere Monate, höchstens jedoch drei Jahre lang; Ruhen der Entschädigung nach Par. 11, solange Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes gezahlt wird, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften ein Ruhen der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats anordnen; Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag nach Par. 38b: Zahlung von Versorgungsleistungen auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an nach Par. 25 Abs. 4 an Hinterbliebene, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1.4.1977 bis zum Inkrafttreten des 7. Änderungsgesetzes eingetreten ist. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Versorgungsausgleich Geschiedener/Bewertung und Berechnung der Versorgungsanwartschaften nach dem Abgeordnetengesetz im Versorgungsausgleich (Einfügung eines § 25a) * Unterhaltspflicht/ Keine Berücksichtigung der Kostenpauschale für Abgeordnete bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht