Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sicherstellung der Regelgröße des Deutschen Bundestages: Wegfall der Überhangsmandate und Ausgleichsmandate; Möglichkeit der Abgabe von bis zu drei Zweitstimmen für eine Partei, Reihung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber innerhalb eines Landes nach erreichten Erststimmen (qualifizierte Wahlkreiskandidaten), Verteilung der Sitze nach dem Verhältnis der Zweitstimmen, vorrangig an die qualifizierten Wahlkreiskandidaten in absteigender Folge, Nichtzuteilung überhängiger Wahlkreismandate; Anhebung der Regelgröße um erfolgreiche unabhängige Wahlkreisbewerber, Wegfall der Grundmandatsklausel bei Behandlung erfolgreicher Kandidaten als Einzelkandidat;<br /> Änderung § 1 und 4 bis 6 sowie weitere Änderung einzelner §§ Bundeswahlgesetz