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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-10727

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Stage enactedUpdated 16d ago

Anhebung der Abgeordnetenentschädigung ab dem 1.1.2008 um 4,7 v.H. und ab dem 1.1.2009 um 4,48 v.H., Monatsbezüge der Bürgermeister kleiner Städte und einfacher Bundesrichter als dauerhafter Orientierungsmaßstab für die Entschädigung; Absenkung des Altersversorgungsanspruchs auf 2,5 v.H., Erreichen des Höchstsatzes der Altersentschädigung von 67,5 v.H. erst nach 27 Mandatsjahren; Versorgungsanspruch im Alter im Rahmen der lückenfüllenden Teilversorgung nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft; Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung auf das 67. Lebensjahr; Änderung versch. §§ sowie Einfügung § 35b Abgeordnetengesetz<br /> <br /> Ab dem Haushaltsjahr 2008 entstehen Mehrkosten von ca. 2,4 Mio. Euro jährlich, dem steht langfristig ein Einsparvolumen durch Herabsetzung des Steigerungssatzes für die Altersentschädigungen gegenüber.<br /> <br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> &bdquo;Diäten-Urteil&ldquo; des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296, 315f) und vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224); Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Altersentschädigung vom 21. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 157, 164f.); sowie Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE 76, 257, 348f., 356); Vorschlag der sog. Kissel-Kommission von 1993<br /> Siehe auch GESTA B005 und B004; sowie G032 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)<br /> <br style="font-weight: bold;" /> <span style="font-weight: bold;">Änderungen aufgrund der Ausschussempfehlung:</span> Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen, Gleichstellung deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament mit den Mitgliedern des Deutschen Bundestages hinsichtlich der neuen Übergangsregelungen; Änderung § 10b Europaabgeordnetengesetz