Siebentes Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (7.HHÄndG)
Ersetzung der bisherigen Personalunion zwischen dem Vorstand der Lastenausgleichsbank und dem Vorstand der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge durch eine eigene Geschäftsstelle der Stiftung entsprechend der Regelung im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (§ 49 KgfEG);<br /> Neufassung von § 21 Häftlingshilfegesetz<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Redaktionelle Änderung des Artikels 3 (Inkrafttreten)