Sicherstellung einer psychotherapeutischen Versorgung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie will die Bundesregierung die von ihr in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) verankerten Ziele erreichen, einerseits den psychotherapeutischen Nachwuchs sicherzustellen und anderseits eine flächendeckende und zielgerichtete psychotherapeutische Versorgung zu erreichen, wenn die psychotherapeutische Weiterbildung nach der von mir geteilten Auffassung nach wie vor nur teilweise geregelt werden soll (vgl. u. a. www.bptk.de/pressemitteilungen/gvsg-muss-psychotherapeutenausbildungsreform-vollenden/), und soll die geplante Änderung in § 120 Absatz 2 zur Vergütungsregelung in den Weiterbildungsambulanzen, die die Gegenfinanzierung von Pflichtbausteinen der Weiterbildung explizit ausschließen, für die Deckung der Weiterbildungskosten sorgen, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?<br />