Sicherstellung einer fortführenden medizinischen Behandlung nach dem Abschluss des Asylverfahrens oder bei Aufnahme einer Arbeit bzw. Ausbildung für die Geflüchteten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass es nicht zum Behandlungsabbruch kommt bei förderwürdigen Zielen, wie die Erlangung einer Arbeit oder Ausbildung bzw. ein sicherer Aufenthalt, vor dem Hintergrund, dass nach Abschluss des Asylverfahrens oder bei Aufnahme einer Arbeit bzw. Ausbildung für die Geflüchteten der Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) endet und damit entsprechend die Möglichkeit der Behandlung auf der Grundlage der Ermächtigung gem. § 31 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV entfällt?