Sicherstellung der Qualitätsverpflichtung bei kurörtlichen Leistungserbringern gemäß § 137d Absatz 3 SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie will die Bundesregierung die Information der von der seit September 2010 geltenden „Qualitätsvereinbarung zu § 137d Absatz 3 SGB V“ betroffenen kurörtlichen Leistungserbringer über Inhalt und Umfang dieser Qualitätsverpflichtung so sicherstellen, dass die Vereinbarungsinhalte von den Betrieben tatsächlich zeitgerecht bis zum Nachweistermin September 2012 umgesetzt werden können, und auf welcher Rechtsgrundlage prüft die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAR) selbst, welche Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen im Zertifizierungsverfahren eingelegt werden können?