Selbstbestimmung des Geschlechts im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall im Rahmen des Entwurfs zum Selbstbestimmungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie verträgt es sich nach Auffassung der Bundesregierung mit der Diskriminierungsfreiheit, dass im vorliegenden Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz vorgesehen ist, im Spannungs- oder Verteidigungsfall (allgemeine Wehrpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes – GG, § 1 ff. des Wehrpflichtgesetzes – WPflG), die Selbstbestimmung des Geschlechts für biologische Männer rückwirkend für zwei Monate vor dem Spannungs- oder Verteidigungsfall auszusetzen, und soll diese Fristenregelung dann konsequenterweise auch für Transmänner (biologische Frauen) gelten?