Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16. WSGÄndG)
Erhöhung des Soldtagessatzes für alle Wehrsoldgruppen und Soldgruppen für Zivildienstleistende um 2 Euro ab dem 1. Januar 2008;<br /> Änderung Anlage 1 Wehrsoldgesetz<br /> <br /> Mehrkosten für den Epl 14 entstehen unter Berücksichtigung der im Haushaltsjahr 2008 im Epl 60 etatisierten Personalverstärkungsmittel nicht.