Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Verantwortungsvoller Umgang mit Antibiotika bei der Behandlung erkrankter Tiere sowie Reduzierung ihres Einsatzes in der Tierhaltung zur Begrenzung von Antibiotikaresistenzen, Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen zu den Überwachungsaufgaben der zuständigen Behörden und zur Übermittlung von Daten über die Abgabemengenerfassung von Tierarzneimitteln, verbindliches Antibiotikaminimierungskonzept für Tierhalter bestimmter Lebensmittel liefernder Tiere, redaktionelle Anpassungen;<br /> Einfügung §§ 58a bis 58d und 83b sowie Änderung versch. §§ Arzneimittelgesetz; Verordnungsermächtigung, Neufassungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Deutsche Antibiotikaresistenz-Strategie (DART)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ergänzung des betroffenen Personenkreises durch Einbeziehung von Einrichtungen wie Tierpensionsbetrieben, Regelungen der oralen Anwendung von Tierarzneimitteln mittels technischer Anlagen zur Verminderung des Verschleppungsrisikos sowie zum Datenschutz und zur Evaluierung des Regelwerks (Berichtsvorlage 5 Jahre nach Inkrafttreten), Bewehrungsregelung im Hinblick auf den Antibiotikaminimierungsplan, redaktionelle Anpassungen und Folgeänderungen;<br /> Zusätzliche Einfügung §§ 58f und 58g sowie Änderung §§ 58a bis 58d, Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses:</strong> Verzicht auf Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Mitteilungspflicht betr. Antibiotikaanwendung, Verordnungsermächtigung zur Aufnahme von Fischen (Lebensmittelgewinnung), Mitteilungspflichten der Tierhalter: Nutzungsart von Rindern und Schweinen, Behandlungsmengen antimikrobiell wirksamer Arzneimittel, Maßnahmeplan zur Senkung der Therapiehäufigkeit; Verwendungserlaubnis der Daten für die Verfolgung von Verstößen gegen Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tierschutzrecht oder Tierseuchenrecht;<br /> Erneute Änderung §§ 58a bis 58f<br /> <br /> <strong>Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsverfahren:</strong> Beratung mit den für das Tierseuchenrecht zuständigen Landesbehörden über den Vorschlag zur Änderung der Viehverkehrsverordnung noch vor Inkrafttreten des Gesetzes