Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (16. RSA-ÄndV)
Voraussetzungen für die Durchführung der Konvergenzklausel durch erweiterte Datenerhebung, Festlegungen der durch Gutachter in Expertisen zu bearbeitenden Fragestellungen und zum Zeitpunkt der Vorlage der Gutachten