Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Absenkung der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Landeslisten für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages auf ein Viertel als Ausgleich der pandemiebedingten Beschränkungen;<br /> Einfügung § 52a Bundeswahlgesetz