Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (G-SIG: 15019736)
<b>Bezug:</b> Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf BT Drs. 15/5698 (Neuregelung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) Siehe auch B013, B020 und B043 <br><br><b>Inhalt:</b> Klarstellung, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht, Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung mit Ausnahme von Spenden, Erweiterung der Anzeige- und Veröffentlichungspflicht von Nebentätigkeiten, Verhängung von Ordnungsgeldern durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei Verletzung von Offenlegungspflichten, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a Abgeordnetengesetz; Neufassung § 44a (Ausübung des Mandats) und 44b (Verhaltensregeln), Änderung §§ 44c und 44d Abgeordnetengesetz, Änderung § 50 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch für sonstige, nur in den Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages vorgesehene Maßnahmen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundestagsabgeordneter/Verschärfung der Regeln über die Anzeige und Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Einkommen der Abgeordneten * Verwaltungsgerichtsordnung/Änderung § 50 VwGO betr. Zuständigkeit für Klagen gem. § 44a AbgG