Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (G-SIG: 13021786)
Änderung der Anlage 1 Teil A der Kosmetik-Verordnung idF vom 19.06.1985; Verbot des Einsatzes von Gewebe und Körperflüssigkeiten aus Hirn, Rückenmark und Augen von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Erzeugnissen daraus in kosmetischen Mitteln; Umsetzung der 20. Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10.01.1997 zur Anpassung der Anhänge der Kosmetik-Richtlinie an den technischen Fortschritt