Sechsunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (G-SIG: 10020174)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch B40, B44 und B45 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Ergänzung von Artikel 2 und Einfügung eines Artikels 37a GG: Formulierung eines Grundrechts auf eine gesunde Umwelt und einer staatlichen sowie privaten Verpflichtung zum Schutz der Umwelt. Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Grundgesetz: Art.2 * Grundrecht * Umweltschutz