Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Ersatzlose Streichung des Abschnitts II "Darlehen und Beihilfen" und Übertragung der jährlich hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel und Darlehensrückflüsse auf den bisherigen Abschnitt III und neuen Abschnitt II "Heimkehrerstiftung", Vorziehung der Mittel aus dem Stammvermögen der Heimkehrerstiftung für die Jahre 1975 bis 1979 und Altersbegrenzung auf das 55. Lebensjahr für Antragsteller auf Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum<br /> <br /> Siehe auch GESTA B023 und B059<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Ablehnung