Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (6. HHÄndG)
Änderung des § 18 Abs. 2 Häftlingshilfegesetz für die befristete Verwendung zusätzlicher Mittel aus dem Stammvermögen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zur Unterstützung entlassener Häftlinge aus der DDR ab 1. Januar 1974<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen