Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Neuregelung zur Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Weinerzeugergruppen durch Ausweitung der Hektarertragsregelung auf die Traubenmost- und Weinerzeugung aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost;<br /> Änderung bzw. Einfügung versch. §§ Weingesetz; Bekanntmachungserlaubnis<br /> <br /> Im Vollzug entstehen für die Länder nicht bezifferbare Mehrkosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschussess:</span> Anwendung der Neuregelung ab der Ernte 2010, Festlegung der Weinmenge je 100 Liter Traubenmost