Sechstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (G-SIG: 12020194)
<b>Inhalt:</b> Einfügung § 22a Wasserhaushaltsgesetz: Erhebung eines Entgelts für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern und aus dem Grundwasser durch die Länder. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wassernutzungsentgelt/Erhebung eines Entgelts für Wasserentnahmen