Sechstes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Erneute Verlängerung der Geltung des § 52a UrhG (Verwendung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung) zu Evaluierungszwecken bis Ende 2012;<br /> Änderung § 137k Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch C030 sowie C174