Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) (G-SIG: 14019906)
<b>Bezug:</b> Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BGBl I 2002, Nr. 11 S. 693 (s. K008) Siehe auch K004, K007 und K011 Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der SPD und B90/GR auf BT Drs 14/8361 K012 <br><br><b>Inhalt:</b> Überführung von Bachelor- und Masterstudiengängen aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen, Verpflichtung zur Bildung verfasster Studierendenschaften an allen Hochschulen, grundsätzliche Studiengebührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt; Änderung versch. §§ Hochschulrahmengesetz, Neufassungsermächtigung. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Studium/Bachelor- und Masterstudiengänge als Regelangebot der Hochschulen * Studentenschaft/Verpflichtung der Hochschulen zur Bildung verfasster Studierendenschaften * Studiengebühren/ Grundsätzliche Studiengebührenfreiheit