Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Gesetzliche Klarstellung betr. Verpflichtung zur Zahlung der Filmabgabe durch Fernsehsender, Einführung eines Abgabemaßstabes, rückwirkende Einbeziehung der Jahre 2004 bis 2008;<br /> Änderung §§ 20, 25, 66a und 70 sowie Neufassung §§ 67, 67b und 73 Filmförderungsgesetz; Neufassungsermächtigung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> erneute Änderung § 73 Filmförderungsgesetz