Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Änderung des Stiftungsnamens in "Conterganstiftung", Neuregelung zur vorzeitigen Auszahlung der Sonderzahlungen an Leistungsberechtigte bis 30. Juni 2023, Klarstellung betr. Schutz vor nachträglicher Aberkennung der Leistungsansprüche, teilweise Abschmelzung des Kapitalstocks auf 1,5 Mio Euro bei künftiger Verwendung frei werdender Mittel in Höhe von 5 Mio Euro für die Projektförderung, Aktualisierung der Vorschrift zur Berichtspflicht;<br /> Änderung versch. §§ Conterganstiftungsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz über die Conterganstiftung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> vorzeitige Auszahlung der Sonderzahlungen an Leistungsberechtige bis zum 30. Juni 2022, redaktionelle sowie Folgeänderungen;<br /> Erneute Änderung §§ 4 und 13 Conterganstiftungsgesetz