Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) (G-SIG: 00020289)
<b>Inhalt:</b> Anhebung der Bedarfssätze, Freibeträge und Höchstbeträge um durchschnittlich 6 v.H. zum Herbst 1979, Verstetigung der Förderungsleistungen durch eine pauschale Zwischenanpassung der Freibeträge im Herbst 1980. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Grundumfang der Ausbildungsförderung wird erweitert, u.U. über drei Jahre hinaus. Die Erhöhung der Grunddarlehen im Regierungsentwurf wird fallengelassen. Der Teilerlaß der ausgezahlten Darlehen bei vorzeitigem Ausbildungsabschluß kann auch dann beansprucht werden, wenn die Ausbildung vier Monate vor Abschluß der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wird. Ebenso wird der Rückzahlungsbetrag aus sozialen und familienpolitischen Gründen herabgesetzt. Fachbezogene Auslandsstudien werden bei der Förderungsdauer bis zu einem Jahr nicht angerechnet. Für Auszubildende des Zweiten Bildungsweges werden Ausnahmen von der Altersgrenze bewilligt, die auch für Frauen gilt, die sich zuvor der Kindererziehung gewidmet haben. Die Frist für Fachrichtungswechsel wird auf vier Semester erhöht. Die Kosten belaufen sich auf 150 Mio DM für 1979, 520 Mio DM für 1980, 700 Mio DM für 1981 und 745 Mio DM für 1982. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bedarfssatz gem.Bundesausbildungsförderungsgesetz/Anhebung der Bedarfssätze um durchschnittlich 6 v.H. zum Herbst 1979 * Freibetrag gem.Bundesausbildungsförderungsgesetz/Erhöhung der Elternfreibeträge auf 1300 DM, Verstetigung der Förderungsleistungen durch eine pauschale Zwischenanpassung im Herbst 1980