Sechstes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Sechstes Anpassungsgesetz - KOV - 6. AnpG - KOV - )
Erste Stufe der Vorverlegung der Termine für die Anpassung der Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechend der mit dem Fünften Anpassungsgesetz beschlossenen Änderungen: Anhebung der Rentenleistungen nach § 56 Bundesversorgungsgesetz um 11,2 v. H. zum 1. Oktober 1974, Folgeänderungen sowie Gleichstellung der Pflegezulageempfänger mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. mit den Schwerbeschädigten;<br /> Änderung diverser §§ Bundesversorgungsgesetz<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses:</strong> Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen im Bereich der Kriegsopferversorgung entsprechend den Regelungen im Bundessozialhilfegesetz;<br /> Angleichung § 27 e Absätze 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz an § 91 Absätze 1 und 3 Bundessozialhilfegesetz