Schutz von Kleinaktionären vor Verlust bei vollständigem Rückzug einer Aktiengesellschaft von der Börse (Delisting)
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Kleinaktionärinnen und Kleinaktionäre infolge des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/ 12), nach dem der vollständige Rückzug einer (Aktien-)Gesellschaft von der Börse – das so genannte Delisting – weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines gerichtlich überprüfbaren Abfindungsangebotes bedarf und folglich ausschließlich sowie für den Streubesitzaktionär bzw. die Streubesitzaktionärin kompensationslos im Ermessen von Vorstand und Aufsichtsrat der einzelnen (Aktien-)Gesellschaft liegen, besser vor den Folgen des in der Regel eintretenden Kursverfalls der Aktie des betroffenen Unternehmens nach einem Delisting geschützt und eine gerechte finanzielle Kompensation erhalten (vgl. Handelsblatt Rechtsboard, http://blog.handelsblatt.com, "Keine Barabfindung beim Delisting – BGH ändert Rechtsprechung" vom 18. November 2013)?